Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/19#abs-1 (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/19#abs-2 (2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den amtlicher Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Aquakulturbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/19#abs-3 (3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Untersuchungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/19#abs-4 (4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach Absatz 3, dass der Seuchenerreger in einen anderen Aquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder fließende Gewässer eingeschleppt worden ist, gilt für diese Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/19#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.